Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
- Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
- Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
- Die Konditionen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und freibleibend. Eine etwaige Darstellung im Internet stellt kein Angebot dar, sondern ist eine unverbindlich Aufforderung an den Auftraggeber an uns heranzutreten.
- Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und Beschaffenheitsangaben sind für die Ausführung jeweils nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt und bestätigt worden sind. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Maßen, Gewicht oder Ausführungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit seiner Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich ein Vertragsangebot. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei Lieferung ohne diese schriftliche Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Der Auftraggeber hat unsere Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Fall der nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit unserer Lieferungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Auftraggeber den Auftrag auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Auftraggeber nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Auftraggebers, unsere AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (Download).
- Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein und wird dadurch unser Anspruch gefährdet oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir die sofortige Zahlung in bar oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, können wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Als eine solche Verschlechterung ist insbesondere anzusehen: Zahlungseinstellungen, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Wechsel- und Scheckproteste sowie Pfändungen, gleich viel aus welchem Grund und von welchem Gläubiger veranlasst.
- Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber steht uns auch für den Fall zu, dass sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, nicht nur unerheblich verändert. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferungen sind in jedem Falle Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht.
- Werden wir selbst nur teilweise rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert, sind wir nicht gehalten, die bei uns eingegangenen Waren auf Lieferansprüche mehrerer Auftraggeber zu repartieren, sondern können nach unserem Ermessen von dem Rücktrittsrecht gemäß vor stehender Ziff. 3.2. Gebrauch machen.
- Kommt der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers kulanzhalber zur Aufhebung oder wird die Ausführung verschoben, so sind wir berechtigt, für Material, Fertigung, Transport und Montage und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, mindestens 25 % des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Auftraggeber nicht einen geringen Schaden nachweist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens sind hiervon unberührt.
- Der Auftraggeber kann im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Bei Lieferung von Sonderanfertigungen wird eine freiwillige Vertragsaufhebung nicht gewährt.
- Die Nichtbilligung hat unverzüglich nach Ablauf von 3 Werktagen nach der Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Die Bestimmung des Auslieferungstages in der vereinbarten Lieferwoche bleibt uns vorbehalten.
- Bei Abrufaufträgen gilt mangels anderer Vereinbarung ein Mindestabruf von 30 Tagen.
- Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers aufgeschoben oder verzögert sich der Versand der bereits fertigen Ware aus anderen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft an den Auftraggeber über (4.3).
- Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Das Gleiche gilt, falls der Auftraggeber schuldlos daran gehindert ist, seine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der Höhe (3.4) zu erfüllen. Sofern der Käufer geplante Lieferungen absagt mit der Maßgabe, dass die Lieferung später erfolgen soll, hat der Auftraggeber Verteuerungen der Ware, die aufgrund ihrer späteren Herstellung entstehen, zu übernehmen.
- Wir haften dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
- Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Lieferungen und Teilleistungen berechtigt.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferung/Leistung geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur/den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug ist.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In diesem Fall steht die Anzeige unserer Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferung gleich.
- Maßgeblich für die Preisberechnung sind die Vereinbarungen und unsere jeweilig gültige Preisliste. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
- Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Fristkommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
- Für die Fälligkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns maßgeblich. Sofern nichts anderes vereinbart, haben die Zahlungen durch Überweisung zu erfolgen.
- Bei Zahlungen nach 14 Tagen nachdem Rechnungsdatum oder gestundeten Zahlungen ist die Geldschuld in Höhe von 8Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere eine Mangelbeseitigung) steht.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind hierdurch unberührt.
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängelsind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
- Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und für weitere Lieferungen.
- Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrügen verliert der Auftraggeber die Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oderweiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und uns erzielt ist oder bevor wir die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung hatten.
- Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Der Auftraggeber ist nichtberechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten -Lieferung bzw. Arbeiten steht.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden; es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Werden von dem Auftraggeber Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produktenvorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst eine dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Bei Materialbereitstellung des Auftraggebers wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereitgestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
- Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die in der Konstruktionsvorgabe des Auftraggebers hergestellt worden sind.
- Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z.B.in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendeten Dekore bei verschiedenen Möbelstücken.
- Wir geben unseren Auftraggebern keine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Haftungsbeschränkungen
- Wir bzw. unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir jedoch nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadenbegrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner die in Ziff. 8.1. Satz 2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
- Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8.1 .und 8.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 8.4., die Haftung für Unmöglichkeit Ziff. 8.5.
- Wir haften bei Verzögerungen der Leistungen und fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff.8.4. aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind - auch nach Ablaufeiner uns gesetzten Frist zu leisten - ausgeschlossen. Die vorstehenden Grenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in den Fällen Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Ziff.8.5. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers vom Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Die Verjährungsfristen in Ziff.9.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzsprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist aus Ziff. 9.1. Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach Ziff. 9.1. und 9.2. gelten mit folgender Maßgabe: a. Die Verjährungsfristengelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziff. 9.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden ohne Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglistgemäß § 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abc. 3 BGB. c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristenunberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zusichernde Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlagen des Auftraggebers verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat dies der Auftraggeber auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
- Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen nach Ziff. 10.2. und 10.3. und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziff. 10.2. und 10.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn uns ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
- Sofern der Auftraggeber die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, den durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten verwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung der Waredurch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
11. Lagergeld
- Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Verschulden des Auftraggebers um mehr als 1 Woche nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach unserer Anzeige der Versendbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monate in Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 %, berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
12. Muster/Zeichnungen/etc.
- Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von uns an Dritte weitergegeben werden.
13. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristisch Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Das selbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrags mit unserem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit die üblichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand:Januar 2017