Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
  3. Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
  1. Die Konditionen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und freibleibend. Eine etwaige Darstellung im Internet stellt kein Angebot dar, sondern ist eine unverbindlich Aufforderung an den Auftraggeber an uns heranzutreten.
  2. Maße, Gewichte, Abbildungen,Zeichnungen und Beschaffenheitsangaben sind für die Ausführung jeweils nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt und bestätigt worden sind. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Maßen, Gewicht oder Ausführungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  3. Mit seiner Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich ein Vertragsangebot.Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
  4. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei Lieferung ohne diese schriftliche Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
  5. Der Auftraggeber hat unsere Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag sind von ihm unverzüglich,spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Fall der nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit unserer Lieferungen wird der   Auftraggeber unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  7. Sofern der Auftraggeber den Auftrag auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Auftraggeber nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Auftraggebers, unsere AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (Download).

 3. Lieferpflicht / Rücktritt

  1. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein und wird dadurch unser Anspruch gefährdet oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir die sofortige Zahlung in bar oder eine  Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, können wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Als eine solche Verschlechterung ist insbesondere anzusehen: Zahlungseinstellungen,Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Wechsel- und Scheckproteste sowie Pfändungen,gleichviel aus welchem Grund und von welchem Gläubiger veranlasst.
  2. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber steht uns auch für den Fall zu, dass sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, nicht nur unerheblich verändert. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferungen sind in jedem Falle Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht.
  3. Werden wir selbst nur teilweise rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert, sind wir nicht gehalten, die bei uns eingegangenen Waren auf Lieferansprüche mehrerer Auftraggeber zu repartieren,sondern können nach unserem Ermessen von dem Rücktrittsrecht gemäß vor stehender Ziff. 3.2. Gebrauch machen.
  4. Kommt der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers kulanzhalber zur Aufhebung oder wird die Ausführung verschoben, so sind wir berechtigt, für Material, Fertigung, Transport und Montage und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, mindestens 25 % des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Auftraggeber nicht einen geringen Schaden nachweist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens sind hiervon unberührt.
  5. Der Auftraggeber kann im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  6. Bei Lieferung von Sonderanfertigungen wird eine freiwillige Vertragsaufhebung nicht gewährt.
  7. Die Nichtbilligung hat unverzüglich nach Ablauf von 3 Werktagen nach der Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Die Bestimmung des Auslieferungstages in der vereinbarten Lieferwoche bleibt uns vorbehalten.
  3. Bei Abrufaufträgen gilt mangels anderer Vereinbarung ein Mindestabruf von 30 Tagen.
  4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers aufgeschoben oder verzögert sich der Versand der bereits fertigen Ware aus anderen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft an den Auftraggeber über (4.3).
  5. Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Das Gleiche gilt, falls der Auftraggeber schuldlos daran gehindert ist, seine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der Höhe (3.4) zu erfüllen. Sofern der Käufer geplante Lieferungen absagt mit der Maßgabe, dass die Lieferung später erfolgen soll, hat der Auftraggeber Verteuerungen der Ware, die aufgrund ihrer späteren Herstellung entstehen, zu übernehmen.
  6. Wir haften dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  8. Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Lieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

5.                    Gefahrenübergang

5.1.                 Die Gefahr des zufälligenUntergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferung/Leistung gehtmit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur/denFrachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personoder Anstalt, auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn derAuftraggeber mit der Annahme in Verzug ist.

5.2.                 Wird der Versand auf Wunsch oderaus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Lieferungen undLeistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In diesem Fall stehtdie Anzeige unserer Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferunggleich.

 

6.                    Preise/Zahlung

6.1.                 Maßgeblich für diePreisberechnung sind die Vereinbarungen und unsere jeweilig gültige Preisliste.Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

6.2.                 Der Rechnungsbetrag ist, sofernkeine abweichende schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde, innerhalbvon 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Fristkommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

6.3.                 Für die Fälligkeit der Zahlungist das Datum des Zahlungseingangs bei uns maßgeblich. Sofern nichts anderesvereinbart, haben die Zahlungen durch Überweisung zu erfolgen.

6.4.                 Bei Zahlungen nach 14 Tagen nachdem Rechnungsdatum oder gestundeten Zahlungen ist die Geldschuld in Höhe von 8Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor,höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.5.                 Der Auftraggeber hat das Rechtzur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurdenoder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann einZurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselbenVertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht demAuftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung istoffensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Rechtzur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist derAuftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betragim angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten derNacherfüllung (insbesondere eine Mangelbeseitigung) steht.

 

6.6.                 Befindet sich der Auftraggebermit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach Setzen einer angemessenenNachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit demAuftraggeber zurückzutreten. Unsere weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugsdes Auftraggebers sind hierdurch unberührt.

 

7.                    Gewährleistung

7.1.                 Der Auftraggeber hat diegelieferte Ware unverzüglich auf Qualität- und Mengenabweichungen zuuntersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagennach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist dieGeltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängelsind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlichanzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

7.2.                 Wird eine Teillieferungbeanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und fürweitere Lieferungen.

7.3.                 Auch im Falle rechtzeitigerUntersuchung und Mängelrügen verliert der Auftraggeber dieGewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oderweiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und uns erzielt ist oderbevor wir die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherunghatten.

7.4.                 Den Auftraggeber trifft dievolle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für denMangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für dieRechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.5.                 Soweit ein von uns zuvertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, leisten wirnach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.6.                 Der Auftraggeber ist nichtberechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn derAuftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag ineinem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten -Lieferung bzw. Arbeiten steht.

7.7.                 Mängelansprüche bestehen nichtbei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder beieiner unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.8.                 Will der AuftraggeberSchadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, soist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuchgegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibenunberührt.

7.9.                 Die zu dem Zwecke derNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit siesich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ortals die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden; es sei denn, dieVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.10.              Werden von dem AuftraggeberBetriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produktenvorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wennder Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einedieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

7.11.              Bei Materialbereitstellung desAuftraggebers wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit undVerarbeitung des bereitgestellten Materials übernommen. Ein Umtausch istausgeschlossen.

7.12.              Eine Gewährleistung besteht nichtfür konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die in derKonstruktionsvorgabe des Auftraggebers hergestellt worden sind.

7.13.              Ebenfalls ist eine Gewährleistungausgeschlossen für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßerBehandlung zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologischbegründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z.B.in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und für genaueÜbereinstimmung mit Farbmustern sowie für die Gleichmäßigkeit der verwendetenDekore bei verschiedenen Möbelstücken.

7.14.              Wir geben unseren Auftraggebernkeine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervonunberührt.

 

8.                    Haftungsbeschränkungen

8.1.                 Wir bzw. unsere Vertreter oderErfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der grobenFahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir jedochnur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicherVertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicherVertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadenbegrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf denvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner die in Ziff.8.1. Satz 2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.

8.2.                 Die Haftung für Schäden durchden Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderenSachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit gehaftet wird.

8.3.                 Die Regelungen der vorstehendenZiff. 8.1 .und 8.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung undSchadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesonderewegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder ausunerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicherAufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 8.4., dieHaftung für Unmöglichkeit Ziff. 8.5.

8.4.                 Wir haften bei Verzögerungen derLeistungen und fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch unsoder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichenBestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf denvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff.8.4. aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegenVerzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % undfür den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes derLieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind - auch nach Ablaufeiner uns gesetzten Frist zu leisten - ausgeschlossen. Die vorstehendenGrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit.

8.5.                 Wir haften bei Unmöglichkeit derLieferung/Leistung in den Fällen Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit vonuns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichenBestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf denvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Ziff.8.5. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegenUnmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufinsgesamt 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. WeitergehendeAnsprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sindausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers vom Rücktrittvom Vertrag bleibt unberührt.

 

9.                    Verjährung

9.1.                 Die Verjährungsfrist fürAnsprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistungen - gleich aus welchemRechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehendenSatz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

9.2.                 Die Verjährungsfristen in Ziff.9.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit demMangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage desAnspruchs. Soweit Schadensersatzsprüche jeder Art gegen uns bestehen, die miteinem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfristaus Ziff. 9.1. Satz 1.

9.3.                 Die Verjährungsfristen nachZiff. 9.1. und 9.2. gelten mit folgender Maßgabe: a. Die Verjährungsfristengelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b. Die Verjährungsfristen geltenauch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wireine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommenhaben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle derin Ziff. 9.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohneVorliegen von Arglist gelten würden ohne Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglistgemäß § 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abc. 3 BGB. c. Die Verjährungsfristen gelten fürSchadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach demProdukthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder beiVerletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.4.                 Die Verjährungsfrist beginnt beiallen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

9.5.                 Soweit nicht ausdrücklichanderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über denVerjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristenunberührt.

 

10.                  Eigentumsvorbehalt

10.1.              Wir behalten uns das Eigentum ander Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einerlaufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zusichernde Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt,sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlagen des Auftraggebers verpflichtet.

10.2.              Der Auftraggeber ist verpflichtet,unsere Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zubehandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat diesder Auftraggeber auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er istverpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.

10.3.              Der Auftraggeber hat unsunverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf dieWare, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigenBeschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Waresowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglichanzuzeigen.

10.4.              Der Auftraggeber hat uns alleSchäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen dieseVerpflichtungen nach Ziff. 10.2. und 10.3. und durch erforderlicheInterventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

10.5.              Wir sind berechtigt, beivertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wirberechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziff. 10.2. und 10.3. vomVertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhaltenan dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

10.6.              Sofern der Auftraggeber die Ware imordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alleForderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, den durch die Weiterveräußerunggegen einen Dritten verwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretungist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten unsjedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinenZahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

10.7.              Die Be- und Verarbeitung der Waredurch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgteine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentumim Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn dieWare mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischtwird.

 

11.                  Lagergeld

11.1.              Wird die Lieferung auf Wunsch oderauf Verschulden des Auftraggebers um mehr als 1 Woche nach dem vereinbartenLiefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach unsererAnzeige der Versendbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monatein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch5 %, berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns keinSchaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist derNachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

12.                  Muster/Zeichnungen/etc.

12.1.              Wir behalten uns an allenAbbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen dieEigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangenunverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von uns an Dritteweitergegeben werden.

 

13.                  Schlussbestimmungen

13.1.              Es gilt das Recht derBundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keineAnwendung.

13.2.              Ist der Auftraggeber Kaufmann,juristisch Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichesSondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Dasselbegilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatoder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nichtbekannt sind.

13.3.              Sollten einzelne Bestimmungen desAuftrags mit unserem Auftraggeber einschließlich dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wirdhierdurch die Gültigkeit die üblichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganzeoder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand:Januar 2017